In der JVA befinden sich ca 300 Gefangene, davon 64 Frauen. Haus 40 EG Stat. 30 Aufnahmestation – U-Haft, Stat 20 sogenannte Suchtstat., 1OG Stat 31 Durchgangsstation, Stat. 21 meiste Aufschlusszeiten
Leitungshierarchie Anstaltsleitung Frauen Abt. I
Leiterin Stephanie Schmidt – Gefangenen unbekannt
Leiterin Haus 40 Vollzugs-Abteilungsleiterin Schade, Stellvertreterin Kornelia Schmidt
Die Gestaltung der Haft entspricht nicht der gesetzlichen Grundlage, dazu folgende Ausführungen:
Werden Frauen in der JVA Lu-Du aufgenommen, erfolgt die Einkleidung in der „Kammer“ zB 2 Sportshirt, 2 Poloshirt, 2 Pulli, 2 Unterwäsche… in der Ausstattungsnorm ist weder ein BH noch kurze Sporthosen (sind erst seid 2018/19 überhaupt vorhanden). Eine Kammerverordnung ist f+r Gefangene nicht einsehbar, Aushänge dazu gibt es nicht. Ein Problem für Frauen ist nur 2x Unterwäsche pro Woche.
§62 Abs 1 BbgVollzG dazu Rn H 138 (Brandenburger Vollzugsgesetzt)
Sind die Frauen dann im Haftraum angekommen, erhalten sie idR ein Zugangsblatt oft mit veraltetem Tagesablauf. Ein Zugangsgespräch erfolgt in ca 95% nicht.
Das Aufnahmeverfahren ist nach §12 Abs 1 BbgVollzG unverzüglich nach der Aufnahme zu führen, es dient zur Sofortorientierung des Gefangenen, seine Pflichten und Rechte werden u.a. erörtert. In den hier geführten Zugangsgesprächen fehlt dies völlig. Die Aufnahmeleiterin für Haus 40 ist die Vollzugsabteilungsleiterin (VAL‘in) Schade, ein korrektes Aufnahmeverfahren führt sie zu 100% nicht. Viele Gefangenen reden oft das 1. Mal mit ihr, wenn bereits Monate der Haft vergangen sind. Rn C10 „Die Anstalt erfüllt ihre Informationspflicht primär durch Aushändigung einer vollständigen Exemplars des jeweiligen Vollzugsgesetzes §12 Abs 1 Satz 3+4 BbgVollzG“
BbgVollzG mit Begründung derzeit ein einziges Exemplar für 300 Gefangene vorhaden. Übrigens das älteste Gesetzbuch in der Bibliothek ist von 1996.
VAL‘in Schade benannte den Preis zum Erwerb BbgVollzG mit 5,95€. Fernausleihe ist für Gefangene verboten.
Verstoß gegen §12 BbgVollzG und Art. 5 Grundgesetz
Diagnoseverfahren §13 BbgVollzG sind in den ersten 8 Haftwochen zu erstellen, es schließt sich an das Aufnahmeverfahren an. Die Durchführung obliegt dem Fachpersonal – Psychologen. Das Diagnoseverfahren bereitet den VZ-Pla vor. Obwohl eine gesetzliche generelle Verpflichtug besteht erhalten ca 98% der Frauen kein Diagnoseverfahren.
VZ [Anmerkung C4F: VZ steht für Vollzug] Planung §14 BbgVollzG Abs 1 Satz 1 „Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein VZ- Plan erstellt.“ Abs 2 besagt innerhalb der ersten 8 Haftwochen. Ein fragwürdiges Unterfangen ein VZ-Plan ohne Aufnahme, aber vor allem ohne Diagnoseverfahren. Verspätung der VZ-Planung ist 100% gegeben. Meist nach mehreren Monaten Haft, bei Langzeitgefangenen schon Jahre nach Haftbeginn.
Klarer Verstoß gegen §§ 12-15 BbgVollzG !
In „sogenannten“ VZ Konferenzen soll der VZ-Plan erörtert werden, dies erfolgt zu 100% nicht, de die Dauer der Konferenzen 10 – max 25 Minuten nicht übersteigt, obwohl der VZ – Plan 11 Seiten, also einen erheblichen Umfang aufweist. §14 Abs 5 Satz 1 BbgVollzG legt fest, dass an der VZ – Konferenz der/ die Anstaltsleiter/in und maßgeblich Beteiligte an der VZ-Gestalltung teilnehmen. IdR ist kein einziger VZ- Bediensteter (meisten Kontakt zu Gefangenen) anwesend, dafür oft 3-4 Leute in Zivil die den Gefangenen unbekannt sind bzw mit denen nie ein Gespräch überhaupt stattfand, was auch ein Grund sein könnte, warum keine Erörterung stattfindet. In 99% aller VZ-Pläne erfolgt keine Rücksichtnahme auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, Neigungen des Gefangenen. Die Möglichkeit dies zu erläutern wird den Gefangenen idR nicht gegeben.
VZ-Bedienstete sind Mitglieder des Behandlungsteams, von VAL‘in Schade werden sie zu „Schlüsseldrehern“ degradiert. Oft kommt bei Gefangenen das Gefühl auf, dass Kontakte der Bediensteten einzuschränken, zu vermeiden sind, nur knappe Antworten auf Fragen von Gefangenen erfolgen zu haben. 80% der Bediensteten reden oft keine zwei zusammenhängenden Sätze mit Gefangenen, das über Wochen. Das schließt aus, dass Bedienstete ihre eigentliche Aufgabe erfüllen können. Sie haben die Aufgabe die Gefangenen zu motivieren an VZ- Ziel mitzuwirken, sie haben Vorbildwirkung im zeigen normaler gesellschaftlicher Umgangsformen, zB Anzuklopfen, dies ist nicht nur eine Höflichkeitsform, sondern ein rechtliches Gebot (OLG Celle StV 1992, 488; …)
Anzuklopfen ist idR bei Bediensteten nicht üblich, was besonders bei männliches Bedienstetemn unangenehm von Frauen empfunden wird.
Unbehagen bei Frauen setzt sich fort durch die Kameraüberwachung in vielen Hafträumen. Seit ca 2015 gibt es zB auf dem Freiganghof eine 360° Kamera, die den perfekten Einblick in die Hafträume zulässt. Frauen berichten, dass sie per Sprechanlage die Weisung erhalten:
Ziehen sie sich was an.
Klarer Verstoß gegen Gesetz und Schutz der Privatsphäre.
Viele Fragen der Gefangenen bleiben unbeantwortet, insbesondere zum VZ-Alltag. Standartantwort der Bediensteten: „weiß ich nicht, stellen sie einen Antrag.“ Anträge aber werden selten beantwortet, stellt der Gefangene einen 2. Antrag, weil zB Wochen seit dem unbeantworteten Atrag vergangen, heißt die Antwort sofort Wiederholungsantrag, wird nicht beschieden/beantwortet.
Frage oder Problem des Gefangenen bleiben bestehen.
Für Haus 40 gibt es zwei Freiganghöfe für 64 Frauen, einer mit Volleyballfeld was ca 55% der Fläche einnimmt, ein etwas größerer auch mit Bänken, aber mehr Grünfläche bleibt ungenutzt. Zum Freigang ist den Frauen die Mitnahme eines Getränks (Plastikfalsche) und Buch verboten, was eine Einschränkung bedeutet.
§77 BbgVollzG legt fest mindestens 1 Stunde Freigang pro Tag, wenn der Sport von 15:45 – 16:30 stattfindet und Freigang von 16 – 17 Uhr kommt es zu einer Überschneidung, ein Ausgleich, zB am Wochenende wird nicht gewahrt.
Klarer Gesetzesverstoß!
Die Nichtatbeiter, nicht für alle Gefangenen Arbeits- bzw Ausbildungsplätze vorhanden, haben somit den ganzen Tag „Freizeit“. Außer max 3×45 min Sport wird nichts angeboten. Bereits seit Ende des 19Jh sind Angebote wie Malen, Sport, Theater… gegeben. Die JVA Lu-Du scheint ins 18. – 19. Jh verschoben zu sein. Der Tagesablauf hier ist geprägt – schlafen – essen serviert bekommen – schlafen – TV bis zum Morgen… Behandlungsvollzug sieht deutlich anders aus – hier nur reiner Aufbewahrungsvollzug, das spiegelt sich in den Aufschlusszeiten wieder.
Jede Station ist durch eine „Flügeltür“ von der Kanzel und den anderen Stationen getrennt. ZB Station 31, die Flügeltür wird 6:30 – 6:40 geöffnet, d.h. 10 Minuten für 16 Gefangene 600 Sek : 16 = 37 Sekunden. Abends 1h = 3,75 Minuten.
Das ist die Zeit die den Gefangenen zur Kontaktaufnahme mit Bediensteten verbleibt. Leider stehen Bedienstete idR Abends nicht mal die komplette Zeit zur Verfügung, obwohl es die Verordnung gibt: Arbeitsplatz nicht verlassen.
Nach der Postausgabe sind ca 80% aller Bediensteten verschwunden aus dem OG, sie halten sich in der EG- Kanzel, einem Hochsicherheitsbereich der zum Pausenraum und für Teambesprechungen genutzt wird, obwohl andere Räume für diese Zwecke nutzbar wären. Gefangene gehen zum Freigang an der „Pausenkanzel“ EG vorbei, sehen oft einen dreckigen, vollgemüllten Pausentisch. Auch die einzige Tageszeitung für Gefangene, die allerdings den Weg zu Gefangenen nicht findet, da nur von Bediensteten genutzt. Eine Verordnung besagt, dass die „Kanzeln“ von Gefangenen nicht betreten werden darf, trotzdem weisen Bedienstete Hausmädchen zur Kanzelreinigung an.
Verstoß gegen Verordnungen!
Im Bereich der Kanzel befindet sich das einzigste Anstaltstelefon für Gefangene, je eines im EG und eines OG. Bei geöffneter Bürotür der VAL‘in Schade oder geöffneter Kanzeltür ist die Privatsphäre wesentlich gestört, beim Abendaufschluss, durch Postausgabe und zT Spielen an der Tischtennisplatte.
Die Dauer der Telefonate ist auf 10 Minuten beschränkt, was für junge Mütter insbesondere das Telefonieren mit kleinen Kindern schwer macht. Gesamt stehen 10 Telefonzeiten pro Tag zur Verfügung, für 16 Gefangene = 4 – 5x Telefonzeit pro Woche. Seid 2005 sind Anschlüsse in den Hafträumen für Anstaltshandys vorhanden.
§44 BbgVollzG läßt andere Kommuikationsformen zu, so wurde Coronabedingt Skypen engeführt. Bei den Frauen beschränkt es die VAL‘in Schade – nur mit Familienangehörigen erlaubt. Im Gegensatz dazu ist männlichen Gefangenen das Skypen mit Freunden, Rechtsanwalt, Vereine… erlaubt.
Für Sondertelefonate mit dem Anwalt ist ein genauer Grund zu nennen, ansonsten wird es nicht gestattet.
Paketversand §45 demnach sind Pakete erlaubt. Im Bbg 3x pro Jahr je 5kg Nahrungs- und Genussmittel, allerdings mit Einschränkungen zB ist Tabak erlaubt, aber kein Tee – weder als Teebeutel noch lose, obwohl gleicher Kontrollaufwand. Freizeitpakete -Schreibwaren, Bastelmaterial, Wolle… ist verboten, ebenso die Zusendung von Katalogen – Bekleidung und Musik, auch Rätselhefte nur im Abo möglich. Wolle ist hier relativ teuer zu erwerben. Wenn Frauen etwas für ihre Kinder zB häckeln wurde es bereits mehrfach dem Haftraum entnommen, eine traurige Sache.
Traurig auch das von VAL‘in Schade praktizierte Verbot das gemalte Bilder von Kindern nicht auszuhängen sind. Insgesamt verstößt das Anhalten von Post, den ausgedruckte Gesetzeskommentar, Info- Broschüre… sind verboten und werden angehalten, obwohl die Rechtsprechung anders lautet.
Das Briefgeheimnis ist zu wahren, wenn keine Kontrolle zB keine U-Haft angeordnet ist. Eine Sichtkontrolle wird durchgeführt. Es ist das Verschicken von sogenannter „Hauspost“ gestattet. Die VAL‘in Schade zB führt eine Textkontrolle durch, verstößt damit bewusst gegen das Briefgeheimnis und zwar bei der gesamten Hauspost.
Angst macht den Gefangenen zB das es im gesamten Haus 40 keine Rauchmeldet gibt, obwohl bekannt ist, das es in einigen JVA-en Brände gab. Feuerprobeübungen werden hier als völlig überflüssig angesehen.
Anstaltsessen nach §63 BbgVollzG muss einer gesunden Ernährung wie Krankenhauskost und Bund entsprechen. Abgesehen von oft merkwürdiger Essenszusammenstellung ist eine wirklich gesunde Kost anzuzweifeln, so besagt zB die Verpflegungsverordnung lauf Bbg 700g Frischobst pro Woche, was selten eingehalten wurde. Bei der Abendausspeisung wird bereits das Frühstück für den nächsten Tag ausgegeben, dazu LG Hamburg ZfStrVO SH1978, 22 was besagt nicht statthaft.
Nach §117 Beirat ist zumindest auf dem Papier ein Beirat gegründet, allerdings seid Feb 2020 untätig, auch dies stellt einen Gesetzesverstoß dar, Abs 2, 3.
Interessenvertretung der Gefangenen §113 BbgVollzG, obwohl es heißt, dass den Gefangenen ermöglicht ist eine Interessenvertretung zu bilden, folglich der Wahl zu entscheiden, wurde in der JVA Lu-Du die Vetreterin der Frauen von der Anstaltsleitung ausgewählt und eingesetzt. Der Passus „… die sich ihrer Eigenart nach für ihre Mitwirkung eigenen, …“ fand Berücksichtigung, denn die Vertreterin vertritt perfekt die Interessen der JVA Leitung, insbesondere der VAL‘in Schade. Für Gefangene gibt es nicht einmal eine Info, dass es überhaupt diese Vertreterin gibt, keine Sprechzeiten – nichts. Vielmehr könnte es den Eindruck erwecken, dass sich die dafür eingesetze Gefangene persönliche Vorteile erarbeitet. Gefangene auf ihrer Station 20 (Sucht) bezeichnen sie als Hilfsbedienstete. Kaffeeklatsch bei der VAL‘in Schade und Stellvertrreterin Schmidt bringen dies zum Ausdruck.
Mehrfach stellten Gefangene fest, dass Anträge nicht weitergegeben oder stark verzögert werden. Alle Anträge, Post, Hauspost… geht über den Tisch der VAL‘in Schade.
Seid Okt 2021 ist die JVA Lu-Du ohne Anstaltsleiterin. Die Mitarbeiterin des Ministeriums der Justiz Fr. Bruske wurde für 2-3 Tage pro Woche kommissarisch eingesetzt.
Seid März 2022 gibt es im Haus 40 keinen Sozialarbeiter/in.
Derzeit ist eine Auszubildende eingesetzt, ohne Mentor oder ähnliches – eine arbeitsrechtliche Unzulässigkeit. Viele Gefangene erhalten als Antwort: warten sie bis Oktober, dann ist sie eingesetzt. Untragbarer Zustand, klarer Gesetzesverstoß!
Die Frauen der JVA Lu-Du fordern die Einhaltung des BbgVollzG.